Aufgrund der aktuellen Rechtslage ist dieser Abschnitt bis auf weiteres ausser Kraft gesetzt.
Lt. Auffassung der aktuellen deutschen Rechtssprechung unterliegen Physiotherapeuten auch nach erfolgreichem Abschluss des berufsbegleitenden 5-jährigen Osteopathie-Studiums dem Recht der Heilberufe. Hier ist definiert, dass nur Ärzte und Heilpraktiker die Heilkunde unabhängig und eigenständig ausüben dürfen.
Ich arbeite also im Delegationsverfahren, das heisst, alle Patienten brauchen zur Behandlung von Krankheiten eine Verordnung.
Dies erfolgt durch Ausstellung eines Privatrezeptes über Osteopathie durch den Arzt oder Heilpraktiker. Dies gilt nicht für begleitende Leistungen im Rahmen der Gesundheitspflege oder -vorsorge!!!
Immer mehr gesetzliche Krankenkassen übernehmen unter gewissen Voraussetzungen einen Teil der Kosten für die Osteopathie.
Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer jeweiligen Kasse. Erste und absolut akutelle Informationen über mögliche Kostenübernahmen finden Sie auf der Seite vom Osteokompass. Die Abrechnung erfolgt wie bei einem Privatpatienten. Eine Verordnung der Osteopathie durch einen Arzt muss vorliegen.
Einen Spitzenplatz nimmt hier die SECURVITA ein. Sie beteiligt sich an den Kosten innerhalb eines Kalenderjahres bei bis zu 6 osteopathische Behandlungen.
Die SIEMENS-Betriebskrankenkasse übernimmt die Leistung nur bei von der SBK spezielle geprüften und anerkannten Therapeuten. Diese Anerkennung besitze ich.
Ansonsten stellt die Osteopathie in Deutschland keine von gesetzlichen Krankenkassen abrechnungsfähige Leistung dar.
Es ist ausserdem nicht rechtens, Osteopathie bei Vorlage eines Kassenrezeptes über beispielsweise “Krankengymnastik oder Manuelle Therapie" zu Lasten gesetzlicher Krankenkassen abzugeben. Der Patient ist als Vertragspartner der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar an der falschen Abrechnung beteiligt. Bei Bekanntwerden muss er daher ebenso wie der Therapeut mit einer Anzeige wegen Betrugs zulasten der gesetzichen Versicherung rechnen. Laut einer Information des Verbandes der Osteopathen Deutschland e.V. laufen zur Zeit bundesweit Anzeigen gegen Physiotherapeuten die dies missachten.
Viele private Krankenversicherungen und Zusatzversicherungen übernehmen je nach Tarif die Kosten für osteopathische Leistungen. Fragen Sie bei Ihrer PKV nach! Voraussetzung für die Kostenübernahme ist in der Regel ein vorliegendes Rezept, der Nachweis über die Qualifizierung und eine entsprechend aufgeschlüsselte Rechnung.
Die Kosten für Selbstzahler liegen im unteren Bereich des Bundesdurchschnitts für osteopathische Leistungen. Gerne werde ich Ihnen die Preise auf Anfrage persönlich mitteilen.
Wenn Ihnen daher eine osteopathische Leistung empfohlen wird, bestehen Sie bitte darauf, dass der verordnende Arzt oder Heilpraktiker kein Kassenrezept über eine anderslautende Therapie ausstellt, sondern wahrheitsgemäß osteopathische Leistungen für die Abrechnung der Osteopathie (Privatversicherte, Selbstzahler) verordnet. Nur so können Sie die oben genannten Risiken ausschließen und die Osteopathie auf Ihrem Weg zur Anerkennung unterstützen.
Immer häufiger berichten Patienten uns und anderen Angehörigen der Heilberufe von Privaten Krankenversicherungen, die eine volle Kostenerstattung für eingereichte Honorar-Rechnungen
ärztlich verordneter Therapiemaßnahmen teilweise ablehnen. Die Krankenversicherungen berufen sich – unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Honorarforderung – darauf, dass die berechneten
Behandlungshonorare nicht „angemessen“ wären. Einzelne Krankenversicherungen akzeptieren sogar nur die Beihilfesätze für Versicherte des öffentlichen Dienstes, obgleich selbst das Bundesministerium
des Inneren diese Sätze als nicht kostendeckend erachtet. Die Versicherer verkennen die Rechtslage.
Die MB/KK 1976 (Musterbedingungen Krankenkasse 1976) sehen in §§ 1 Absatz 2 Satz 1 und 5 Absatz 2 MB/KK 1976 sowie in den Tarif-Bedingungen und in späteren Allgemeinen
Krankenversicherungs-Bedingungen (AVB) vor, dass alle „medizinisch notwendigen Leistungen“ nach Krankenversicherungs-Vertrag erstattet werden. Viele Versicherer wollen in diese Regelung auch
Kostenaspekte einfließen lassen. Dem hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.03.2003 – IV ZR 278/03 mit aller Deutlichkeit widersprochen. Der BGH führt in seiner Pressemitteilung
31/2003 zu der Entscheidung aus:
„Die Einbeziehung von Kostengesichtspunkten lässt sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 MB/KK im Wege der Auslegung nicht entnehmen. Aus der dafür maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen
Versicherungsnehmers ist die Notwendigkeit der Heilbehandlung allein aus medizinischer Sicht zu beurteilen. Er versteht die Klausel so, dass ihm nicht die Kosten für jede beliebige Heilbehandlung
erstattet werden, sondern nur für solche, die objektiv geeignet sind, sein Leiden zu heilen, zu bessern oder zu lindern. Ihm erschließt sich nicht, dass der Versicherer seine Leistungspflicht auf die
billigste Behandlungsmethode beschränken will.“
Nach der mit meiner Praxis geschlossenen schriftlichen Honorarvereinbarung kann die Krankenversicherung nicht einwenden, die vereinbarten Honorare seien nicht „üblich“. Die Frage der
Üblichkeit stellt sich in § 623 Absatz 2 BGB nur dann, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Ist eine Honorarvereinbarung – wie hier – geschlossen, so gilt diese vorrangig.
Reichen Sie daher Ihrem Erstattungsantrag an Ihre Krankenversicherung neben der ärztlichen Verordnung und meiner Rechnung diese Patienten-Information mit ein.
Da meine Honorare unterhalb des vom OLG Karlsruhe für angemessen befundenen 2,3-fachen VdAK-Satzen liegen, rechne ich nicht damit, dass Ihnen Erstattungsprobleme entstehen werden.
Leistungsverweigerung durch einzelne Versicherungsgesellschaften.
Weigert sich Ihre PKV, Ihnen die vollen Kosten für Ihre physiotherapeutische Behandlung zu erstatten? Gehört auch Ihre Versicherungsgesellschaft zu den schwarzen Schafen der Branche? Auf der Seite eines befreundeten Kollegen erhalten Sie alle notwenigen Hintergrundinformationen zur aktuellen Rechtslage und Argumentationshilfen, mit denen Sie sich gegen unberechtigte Kürzungen Ihrer Erstattungsleistung zur Wehr setzen können.
Sie möchten es lieber einfacher? Hier finden Sie eine Auswahl verschiedener Musterschreiben. Sicher auch dasjenige, welches Ihre Versicherungsgesellschaft zur Nachzahlung unberechtigter Leistungskürzungen veranlassen sollte.
Hier finden Sie Urteile zum Thema.
Wenn Sie gesetzlich versichert sind und meine therapeutischen Leistungen in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie aufgrund der Rechtslage eine ärztliche Verordnung im
Sinne eines Privatrezeptes. In einigen Ausnahmefällen beteiligt sich die Kasse bei den entstehenden Kosten. Fragen Sie mich nach den Möglichkeiten und erkundigen Sie sich bei Ihrer
Kasse.
Beim telefonischen oder persönlichen Erstkontakt erfahren Sie selbstverständlich mein Honorar.
Für physiotherapeutische Maßnahmen im Rahmen der Vorsorge bzw. für begleitende Maßnahmen (individuelle Gesundheitsleistungen) übernimmt die gesetzliche Krankenkasse keinerlei
Leistungen. Sie können hier also keinerlei Erstattung erhoffen.